Allgemeines zur Betreuungsarbeit

Was muss man tun, wann endet die Betreuung - worüber muss ich mir im Klaren sein?
Allgemeines zur Betreuungsarbeit im Sozialdienst Katholischer Frauen.

Bestellung

Bei der Bestellung eines Betreuers geht der Gesetzgeber vom Erforderlichkeitsgrundsatz aus. Es wird nur für die Angelegenheiten ein Betreuer bestellt, für die eine Betreuung tatsächlich erforderlich ist. Die Bereiche, die der Betroffene eigenständig erledigen kann, dürfen dem Betreuer nicht übertragen werden. Auf das Recht der Eheschließung und der Errichtung eines Testaments hat die Betreuerbestellung grundsätzlich keinen Einfluß.

Auch das Wahlrecht behält der Betreute, sofern nicht eine umfassende Betreuerbestellung für alle Angelegenheiten erfolgt ist. Die Einwilligung in die Sterilisation eines einwilligungsunfähigen Volljährigen darf der Betreuer, der für andere Angelegenheiten bestellt ist, nicht geben. Für diesen Bereich muß stets ein besonderer Betreuer bestellt werden, um Interessenkollisionen auszuschließen.

Die Betreuerbestellung an sich hat zunächst keinen Einfluß auf die rechtliche Handlungsfähigkeit (Geschäftsfähigkeit) des Betroffenen. Ist allerdings seitens des Gerichts für ein oder alle Aufgabenbereiche ein sogenannter Einwilligungsvorbehalt angeordnet worden, so benötigt der Betreute für Rechtsgeschäfte in diesem Bereich die Einwilligung seines Betreuers. Ein Einwilligungsvorbehalt wird angeordnet, wenn erhebliche Gefahr besteht, daß der Betreute sich selbst oder sein Vermögen schädigt. Diese Maßnahme dient dem Schutz des Betreuten.

Dauer der Betreuung

Die Betreuerbestellung darf nicht länger als notwendig andauern. Sind dem Betreuer Gründe für die Aufhebung einer Betreuung bekannt, so hat er dieses dem Vormundschaftsgericht mitzuteilen. Sofern nicht vorher eine Überprüfung der Betreuung stattfindet, erfolgt diese spätestens 5 Jahre nach der Bestellung. Das Vormundschaftsgenicht entscheidet dann über die Aufhebung oder Verlängerung der Betreuung. Die Betreuung endet mit dem Tod des Betreuten. Zur Regelung von Bestattungsangelegenheiten sind die Erben zuständig. (Einzelheiten erfahren Sie bei den o.g. Ansprechpartnern)