Institutionelles Schutzkonzept

Der SKF Soest-Warstein-Werl e.V. ist als Fachverband des Caritasverbandes ein anerkannter Träger der freien Kinder- und Jugendhilfe und in unterschiedlichen Bereichen tätig:

  • Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatung,
  • Pflegekinderhilfe,
  • Rechtliche Betreuungen (BtG) sowie Querschnittarbeit zur Gewinnung und Begleitung ehrenamtlichen BetreuerInnen,
  • Begrüßungsdienst für Neugeborene „Team Willkommen!“
  • Gruppe junger Mütter,
  • Allgemeine Sozialberatung,
  • Mobiler sozialer Hilfsdienst,
  • Vormundschaften Minderjähriger,
  • Mädchenhaus Monika.

Dieses Schutzkonzept ergänzt bzw. erweitert unser päd. Konzept, unsere Leistungsbeschreibung und die Vereinbarung zum Kinderschutz.

Das Konzept ist Grundlage der Reflexion unserer eigenen Haltung, des allgemeinen Verhaltens und der Wertschätzung.

Prävention durch eine Kultur der Achtsamkeit für Kinder und Jugendliche

  1. Kultur der Achtsamkeit
  2. Risikoanalysen
  3. Personalauswahl und -entwicklung
  4. Verhaltenskodex
  5. Beschwerdemanagement
  6. Qualitätsmanagement
  7. Nachhaltige Aufarbeitung
  8. Anlagen Selbstauskunft/Verhaltenskodex

1.Kultur der Achtsamkeit

Was ist die Kultur der Achtsamkeit?

Hierbei geht es um die Feststellungen der Risiken, denen Kinder und Jugendliche ausgesetzt sein könnten, die zu benennen sind, um sie zu minimieren. Hierfür ist ein Verhaltenskodex erstellt worden, den alle Beteiligten unterzeichnen. Darin werden Wege aufgezeichnet, wie Missstände vermieden werden können und eine Vorsorge gestartet wird, um die Schutzbefohlenen in ihren Rechten und Meinungen zu unterstützen.

Grundgedanken zur Kultur der Achtsamkeit

  • Das Kindeswohl steht an erster Stelle.
  • Gewalt gegen Kinder muss unterbunden werden.

Es muss hierfür alles unternommen werden, um das Kindeswohl zu sichern. Denn die menschlichen Grundrechte und -bedürfnisse stehen Kindern und Jugendlichen zu.

Sie haben ein Recht auf Selbstverwirklichung, wie ein Streben nach Unabhängigkeit, persönlicher Weiterentwicklung, Individualität; ein Recht auf die Entwicklung von Selbstvertrauen, Anerkennung und Respekt; ein Recht auf Freundschaft, Liebe und Gruppenzugehörigkeit; wie auch nach Ordnung Wohnung, Essen und Trinken.  

Was kann durch Prävention erreicht werden?

Durch die Prävention kann vorgebeugt werden, dass durch Sprache, Wortwahl und Kleidung, durch ein festgelegtes Verhalten von Nähe und Distanz, durch eine Angemessenheit von Körperkontakten, durch Beachtung der Intimsphäre und einem angemessenen Umgang mit Medien und sozialen Netzwerken, Kinder und Jugendliche einen Schutz erhalten.

Gleichzeitig müssen Kinder, Jugendliche, sowie Schutzbefohlene einen sicheren Ort haben für die eigene Persönlichkeitsentwicklung. Dabei werden sie unterstützt in ihrem Recht aktiv mitzubestimmen und ihre Rechte zu gestalten. Sie erhalten Werte und Lebenskompetenzen vermittelt, die wichtig sind für den Umgang mit sich und mit anderen.

Durch das verschriftliche institutionelle Schutzkonzept wird:

  • eine Transparenz als Grundlage des Vertrauens geschaffen,
  • es dient dem Schutz der möglichen Opfer,
  • es hilft bei der Einschätzung von Situationen
  • es hilft Fehlverhalten oder Übergriffigkeiten zu verhindern,
  • es verhindert einen Generalverdacht von außen,
  • es verhindert eine gegenseitige Verdächtigung von innen,
  • es dient dem Schutz von Mitarbeitern/-innen.

2.Risikoanalyse

Welchen Inhalt hat diese Analyse?

Die Risikoanalyse setzt sich mit der eigenen Organisation auseinander, indem die vorliegende Struktur und die Arbeitsabläufe betrachtet werden. Im Sinne einer Bestandsaufnahme wird geprüft, ob in der alltäglichen Arbeit oder den vorliegenden Strukturen Risiken oder Schwachstellen zu finden sind, die die Ausübung von sexualisierter Gewalt ermöglichen oder begünstigen könnten.

Hierzu werden Alltags- und Konfliktsituationen durchleuchtet, die jeweils individuellen Gesichtspunkte herausgearbeitet und überprüft, in wie weit es bereits Maßnahmen gibt oder neue Lösungen erforderlich sind.
Als Ergebnis wurden folgende Themen festgehalten:

  • Beschwerdewege müssen allen bekannt sein, sowohl Kindern und Jugendlichen, als auch den Beschäftigten.
  • Partizipation sowie offene Kommunikationsstrukturen sind wichtig, um auf jeder Ebene miteinander arbeiten zu können.
  • Strukturell bedingte Hierarchien lassen sich nicht vermeiden, sollten aber transparent und fachlich begründet sein. Die Zusammenarbeit basiert auf hoher Eigenverantwortlichkeit und Vertrauen und unter Einhaltung des Leitbildes, der Konzeption und des Verhaltenskodex.

Welche Gefahrenpotentiale und Gelegenheitsstrukturen sind in
der eigenen Organisation zu finden?

Es gibt Schutz- und Risikofaktoren, die Täter Gelegenheiten bieten ihre Taten umzusetzen.

Solche Beispiele sind:

  • abgeschlossene Räume, in denen sich der Täter und das Kind allein befinden,
  • wenn der Täter einzelne Kinder bevorzugt oder benachteiligt,
  • wenn der Täter mit einem Kind wichtige Geheimnisse teilt,
  • wenn Sanktionen oder Strafen vom Täter ausgesprochen werden die unangemessen sind,
  • wenn der Täter gegenüber Kindern und Jugendlichen eine sexualisierte Sprache verwendet.

Aus den gegebenen baulichen Anlagen entstehen Risikofaktoren für Kinder und Jugendliche.

Die Räume sind verwinkelt, nicht gut einsehbar, sie bieten Raum zum Verstecken und Flächen, die zum Schutz der Intimsphäre notwendig sind.

3. Personalauswahl und -entwicklung

Gemäß § 72 a SGB VIII besteht ein Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen.

Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe dürfen für die Wahrnehmung der Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe keine Personen beschäftigen oder vermitteln, die rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a,182 bis 184g, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 Strafgesetzbuches verurteilt worden sind. Zu diesem Zweck sollen sie sich bei der Einstellung oder Vermittlung und in regelmäßigen Abständen von den Betroffenen Personen ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 und § 30a Abs. 1 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen.

Wie erfolgt die Personalauswahl in unserer Einrichtung?
 
Im Bewerbungsgespräch muss ein Eindruck darüber gewonnen werden, wie die Sozial und Persönlichkeitskompetenz ist und welche Fach- und Methodenkompetenz die Bewerberin mitbringt. Dabei spielt auch die christliche Werteorientierung im Zusammenhang mit der Darstellung der Haltung der Einrichtung zum Thema der Kultur der Achtsamkeit eine große Rolle.

Insbesondere erfolgt dieses durch Fragestellungen zu den Themen:

  • Persönliche, fachliche Haltung
  • Umgang mit Nähe und Distanz
  • Wertschätzung, Respekt und Ressourcenorientierung
  • Kommunikationsstrukturen wie Transparenz, Partizipation …
  • Psychohygiene (kollegiale Beratung, Teamgespräche, Supervision…).

Ein erweitertes Führungszeugnis wird von allen hauptamtlichen und ehrenamtlichen Mitarbeitern erwartet, die im Rahmen des § 4 PrävO genannt werden. Das erweiterte Führungszeugnis enthält gegenüber dem normalen Führungszeugnis zusätzliche Einträge zu Verurteilungen wegen Straftatbeständen, wie z.B. Verletzung der Fürsorge und Erziehungspflicht, Misshandlung von Schutzbefohlenen, Kinderhandel, exhibitionistische Handlungen, sowie dem Besitz und der Verbreitung von Kinderpornografie, die für die Aufnahme in das normale Führungszeugnis zu geringfügig sind oder als Jugendstrafe erfolgten.  

Die Einsichtnahme in das erweiterte Führungszeugnis hat vor der Aufnahme der Tätigkeit und in regelmäßigen Abständen zu erfolgen. Die Kosten werden vom Träger übernommen.  

4. Verhaltenskodex

Der Träger ist verpflichtet, klare und spezifische Regelungen für seine jeweiligen Arbeitsbereiche zu erstellen. Ziel ist es, allen Mitarbeiterinnen eine Orientierung für ein adäquates Verhalten zu geben und einen Rahmen zu schaffen, der Grenzverletzungen, sexuelle Übergriffe und Missbrauch in der kirchlichen Arbeit verhindert.  

Der Verhaltenskodex bezieht sich auf die Bereiche:

  • Gestaltung von Nähe und Distanz
    Es wird auf eine transparente, sensible, zugewandte und fachlich adäquate Gestaltung von Nähe und Distanz geachtet.
    Es ist sichergestellt, dass wir die Privatsphäre und den Schutzraum der uns anvertrauten Menschen wahren, z.B. durch Anklopfen an Zimmertüren. Wenn möglich findet eine Einzelbetreuung nur in von außen jederzeit zugänglichen Räumen stattfindet. Da die körperliche und emotionale Nähe Grundlage für die alltägliche Arbeit ist, sind individuelle Grenzempfindungen ernst zu nehmen und zu achten. Es darf keine Geheimnisse geben und keine herausgehobenen intensive freundschaftliche Beziehungen. Auch Einzelgespräche und Übungen finden, wenn möglich, nur in den dafür vorgesehenen Räumen statt. Wenn von Regeln abgewichen wird, sind diese immer transparent zu machen.
  • Sprach- und Wortwahl
    Grundlage des Miteinanders ist ein respektvoller, wertschätzender, offener und ehrlicher Umgang. Einander zuhören; miteinander reden statt übereinander; direkte, sachliche und konstruktive Konfliktklärungen; sind Selbstverständlichkeiten.
    Es ist darauf zu achten, dass Kinder und Jugendliche mit ihrem Vornamen angesprochen werden. Es werden keine Kosenamen verwendet. Abfällige Bemerkungen oder auch sexualisierte Sprache wird nicht verwendet. Bei Grenzverletzungen muss umgehend eingeschritten werden. Eine Bloßstellung wird nicht geduldet. Verbale und nonverbale Interaktion sollen der jeweiligen Rolle und dem Auftrag entsprechen, auf die Zielgruppe und deren Bedürfnisse angepasst sein.  
  • Umgang mit und Nutzung von Medien und sozialen Netzwerken
    Anvertraute Kinder und Jugendliche dürfen in unbekleidetem Zustand nicht beobachtet, fotografiert oder gefilmt werden. Filme, Spiele oder Druckmaterial mit pornographischem Inhalt sind verboten. Die Nutzung von sozialen Netzwerken im Kontakt mit Minderjährigen ist nur im Rahmen der gültigen Regelungen und Geschäftsbedingungen zulässig. Der Datenschutz und das Persönlichkeitsrecht sind in allen Formen zu beachten und zu wahren.
    Bei der Nutzung von Mobilgeräten / Kameras und in den Internetforen ist auf die gewaltfreie Nutzung zu achten und es ist verpflichtend in jeder Form gegen Diskriminierung und gewalttätiges oder sexistisches Verhalten und Mobbing Stellung zu beziehen.  
  • Angemessenheit von Körperkontakten
    Es ist darauf zu achten, das unerwünschte Berührungen, körperliche Annäherung insbesondere in Verbindung mit dem Versprechen belohnt zu werden oder eine Strafe angedroht zu bekommen, nicht erlaubt. Daher ist der Körperkontakt nur für die Dauer und zum Zweck einer Versorgung erlaubt. Übermäßige Nähe wird nicht zugelassen. Jeder andere Kontakt ist sensibel zu behandeln.
    Wenn Kinder und Jugendliche Nähe suchen durch Umarmungen zur Begrüßung und Verabschiedung muss die Initiative von dem Kind oder Jugendlichen ausgehen und vom Erwachsenen reflektiert werden. Bei Kindern und Jugendlichen sind Berührungen in folgenden Fällen zulässig: als Trost, Beruhigung, bei Aufmerksamkeitsdefizit oder Freude.
  • Beachtung der Intimsphäre
    Hier ist zu beachten, dass die Intimsphäre bei allen Handlungen der Pflege zu beachten ist und in einem Schutzbereich erfolgen muss. Geschenke werden nicht zugelassen, wenn diese dazu dienen sich Vorteile zu verschaffen oder nur ausgewählten Kindern zu teil werden, um denen emotionale Abhängigkeit zu fördern. Daher gehört es zur Klärung innerhalb der Teams, den Umgang mit Geschenken zu reflektieren und transparent zu handhaben.
    Es sollten Regelungen getroffen werden, die finanzielle Zuwendungen, Belohnungen und Geschenke an einzelne Minderjährige, die in keinem Zusammenhang mit der konkreten Aufgabe oder der Bezugsperson stehen, erlauben.
  • Disziplinarmaßnahmen
    Es ist untersagt, dass die Disziplinarmaßnahmen im Rahmen von Gruppenveranstaltungen in der Form von Gewalt oder Nötigung, Drohung oder Freiheitsentzug erfolgen.
    Einwilligungen der Schutzperson in jeder Form von Gewalt, Nötigung, Drohung oder auch Freiheitsentziehung dürfen nicht beachtet werden. Denn die Wirkung von Strafen ist nur sehr schwer abschätzbar und muss durchdacht werden. Sollten Sanktionen erforderlich sein, müssen diese im direkten Zusammenhang mit der Tat stehen, angemessen, transparent, konsequent und plausibel sein.
    Bei der Klärung von Konflikten sind beide Seiten anzuhören und ggf. eine dritte Person hinzuzuziehen. In der Aussprache und ggf. bei dem Aussprechen von Ermahnungen ist höflich, sachlich und auf Augenhöhe miteinander zu reden. Bei Kenntnisnahme von einschüchterndem Verhalten oder verbalen Gewaltausbrüchen ist diese Situation sofort zu stoppen. Das Verhalten ist anzusprechen und zu besprechen mit den Betroffenen. Es ist eine Veränderung einzufordern und festzuschreiben.

5. Beschwerdemanagement

Die Ausführungsbestimmung IV zu § 7 PräVO sieht vor

  1. Jeder kirchliche Rechtsträger hat in seinem institutionellen Schutzkonzept Beschwerdewege sowie interne und externe Beratungsstellen aufzuzeigen, um sicherzustellen, dass Missstände von allen Betroffenen .... benannt werden können.
  2. Der kirchliche Rechtsträger hat durch geeignete Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass alle Beteiligten, insbesondere Minderjährige und schutz- oder hilfebedürftige Erwachsenen, regelmäßig und angemessen über ihre Rechte und Pflichten informiert werden.
  3. Der kirchliche Rechtsträger benennt im Hinblick auf eine fachkompetente Einschätzung von vermuteten Fällen sexualisierter Gewalt Ansprechpersonen, die bei unklaren und uneindeutigen Situationen zur Klärung hinzugezogen werden können.
  4. Der kirchliche Rechtsträger hat in seinem Zuständigkeitsbereich sicherzustellen, dass im Hinblick auf die Benennung sexualisierter Gewalt und sexueller Grenzverletzung die beauftragten Ansprechpersonen für Betroffenen von sexualisierter Gewalt der (Erz)Diözese bekannt gemacht sind.
  5. Um die ordnungsgemäße Bearbeitung von Beschwerden über sexualisierte Gewalt zu gewährleisten, veröffentlicht der kirchliche Rechtsträger in geeigneter Weise im jeweiligen Rechtsbereich Handlungsleitfäden. Diese haben sich an der diözesanen Ordnung zur Umsetzung der Leitlinien .....zu orientieren.

Was sind die Interessen der Beschwerdeträger?

Der Beschwerdeträger wird angehört in einem Erstgespräch durch den Beschwerdebearbeiter. In dem Gespräch wird der Beschwerdegrund besprochen und das weitere Vorgehen festgelegt. Dies wird in einem Beschwerdeprotokoll festgehalten.

Beschwerdebearbeiter für den SkF ist der Geschäftsführer.

Ziel ist es, in allen Bereichen Unzufriedenheit und Beschwerden zu erfassen. Diese Rückmeldungen sind eine Chance zur Verbesserung der fachlichen Arbeit.

Beschwerdeweg:

Was tun, wenn vermutet wird, dass ein Kind oder Jugendlicher Opfer sexualisierter Gewalt geworden ist?

  1. Die Geschäftsführung und der Vorstand des Trägers informieren.
  2. Wahrnehmung dokumentieren
    Zeit/Ort/Sachverhalt
  3. Klärung, ob die Wahrnehmung zutreffen kann.
    Ruhe bewahren, Betroffene beobachten, keine direkte Konfrontation mit „vermutlichem“ Täter, Austausch mit Kollegen, gemeinsame Situationsbeurteilung; ggfs. Fachberatungsstelle gegen sex. Gewalt um kollegiale Beratung bitten; Kontakt mit Eltern/Vormund/Jugendamt
  4. Krisenteam informieren, ggfs. Polizei einschalten/Krankenhaus aufsuchen, gleichzeitige Kontaktaufnahme mit dem beauftragten Ansprechpartner des Erzbistums Paderborn.
    Abschätzung Gefährdungsrisiko: evtl. Schutzmaßnahmen, Hilfen für Opfer einleiten
  5. Beauftragte Ansprechpartner im Erzbistum informieren, wenn begründete Vermutung gegen eine/n kirchliche Mitarbeiter*in oder ehrenamtlich Tätigen besteht:  
  6. Alle weiteren Verfahrensschritte werden dann in Absprache mit allen beteiligten Abteilungen und den zuständigen Aufsichtsbehörden abgestimmt. Darüber hinaus werden entsprechende externe und interne Beratungsstellen benannt und eingeschaltet.
  7. Begründete Vermutungsfälle, die nicht unter die Leitlinien fallen, werden unter Beachtung des Opferschutzes dem örtlichen Jugendamt gemeldet.

Beschwerdebeantwortung

Ergebnis liegt vor:

Jedes Ergebnis wird dem Beschwerdeführer mitgeteilt.

  • Vermutung/Verdacht ist ausgeräumt -> es erfolgt eine vollständige Rehabilitation des Mitarbeiters und es werden Unterstützungsangebote unterbreitet -> es erfolgt eine nachhaltige Aufarbeitung.
  • Vermutung/Verdacht hat sich bestätigt -> Arbeitsrechtliche und fachaufsichtliche Konsequenzen drohen dem Mitarbeiter und der Einrichtung; es erfolgen Unterstützungsleistungen an das Team; es folgt eine nachhaltige Aufarbeitung. Die Nachhaltige Aufarbeitung beinhaltet eine Reflexion und Überprüfung der Standards und Abläufe; besonnene Vorgehensweise; Umgang mit erhaltenen Informationen; Analyse der Täterstrategie; Analyse der Teamdynamik; Überprüfung des fachlichen Handelns in der Einrichtung; Neubeginn für die betroffene Einrichtung; Rückmeldung an den Beschwerdeführer über das Handeln und Ergebnis und ggfs. die Absichtserklärung.

Es wird darauf hingewiesen, dass bei Kindeswohlgefährdung § 8a SGB VIII angewendet wird und das Meldepflichtverfahren nach § 47 SGB VIII eingehalten wird.

6. Qualitätsmanagement

Was soll das Qualitätsmanagement bewirken?

Mit dem Qualitätsmanagement soll im institutionellen Schutzkonzept sichergestellt werden, dass alle sozialen und technischen Maßnahmen getroffen werden, die erforderlich und zwingend sind, um eine Mindestqualität zu erzielen für diesen betrieblichen Leistungsprozess.

Denn erst durch die dauerhafte und nachhaltige Durchführung des Schutzstandards wird den Menschen eine Sicherheit gegeben, sich in den Räumen und Angeboten angstfrei zu bewegen und potentielle Täter abzuschrecken, insbesondere durch ein Hinsehen und Schützen im achtsamen Umgang miteinander.  

Dieses Ziel kann nur mit den haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeitern erzielt werden, wenn von Beginn an eine Sensibilität für diese Thematik besteht. Hierfür bedarf es eines hohen Maßes an Identifikation mit dem Schutzkonzept und ein Annehmen dieses gelebten Prozesses des Schutzes von Kindern und Jugendlichen.

Wie wird dieses Qualitätsmanagement umgesetzt?

  • Der Träger stellt sicher, dass es regelmäßige interne Schulungen gibt, an denen die Mitarbeiter teilnehmen, insbesondere an den Basisschulungen im Rahmen der PrävO. Ferner sollen die Mitarbeiter regelmäßig in einem Fünfjahreszeitraum an Vertiefungsveranstaltungen zu unterschiedlichen inhaltlichen Fragen zur sexualisierten Gewalt teilnehmen.
    In den Team- und Dienstbesprechungen werden die Fragen, Anregungen und Kritikpunkte bearbeitet und mit der Leitung besprochen. Das institutionelle Schutzkonzept ist auf der Internetseite veröffentlich und allgemein zugänglich durch Aushänge. Es wird von den hauptamtlichen und ehrenamtlichen Mitarbeitern des Trägers in der täglichen Arbeit weiter spezifiziert. Dort erfährt es einer ständigen Überprüfung, um den Herausforderungen dieser Arbeiten Rechnung tragen zu können und weitere Konkretisierung zu finden.
  • Durch die Überprüfung und Evaluierung der Präventionsmaßnahmen und des Schutzkonzeptes wird eine regelmäßige Kontrolle sichergestellt.

7. Nachhaltige Aufarbeitung

Wenn es zu einem Vorfall sexualisierter Gewalt in seinem Zuständigkeitsbereich gekommen ist, prüft der kirchliche Rechtsträger in Zusammenarbeit mit den Beteiligten, welche Unterstützungsleistung sinnvoll und angemessen sind. Dabei ist auch zu prüfen, inwieweit geschlechtsspezifische Hilfen zur Aufarbeitung für Einzelne wie für Gruppen auf allen Ebenen der Institution notwendig sind.

Was muss geschehen bei einer nachhaltigen Aufarbeitung?

In Verdachtsfällen in denen Mitarbeiter beschuldigt werden, ist eine Klärung der Vorwürfe erforderlich.

Wie muss diese nachhaltige Aufarbeitung geschehen?

  • Es erfolgt eine Kontaktaufnahme zum Interventionsbeauftragten des Erzbistums Paderborn mit dem Ziel der Beratung und Klärung welche Schritte vorzunehmen sind. Damit ist verbunden, dass jeder Verdachtsfall ordnungsgemäß an die Stabsstelle Intervention zu melden ist. Zu den Aufgaben dieser Vertreter gehört es, sich mit den betroffenen Bezugspersonen in Verbindung zu setzen und erforderliche Maßnahmen festzusetzen.
  • Es findet dann eine Krisenreflexion und Auswertung statt. Der Personenkreis wird festgestellt, der mit der Aufarbeitung betraut werden soll. Die dann zu bearbeitenden Aufgabenlisten werden erstellt, das heißt, es werden alle relevanten Informationen zusammengetragen, alle notwendigen Fakten (keine Detailschilderungen). Es geht hierbei darum, dass genutzte Strategien erkannt und durchschaut werden, um dadurch Schutzmaßnahmen entwickeln zu können.
  • Überprüfung des institutionellen Schutzkonzeptes ist nach einem Vorfall erforderlich, da es der Nacharbeit der Schutzmaßnahmen bedarf.