Verbraucherinsolvenzverfahren und Restschuldbefreiung

Seit dem 01.01.1999 haben überschuldete Privatpersonen die Möglichkeit, innerhalb eines überschaubaren Zeitraums (3 Jahre) Restschuldbefreiung durch ein Insolvenzgericht zu erhalten.

Vor einem Antrag auf Eröffnung des gerichtlichen Insolvenzverfahrens muss ernsthaft eine außergerichtliche Einigung mit allen Gläubigern versucht werden. Bei diesem Versuch leisten die Mitarbeiter der Schuldner- und Insolvenzberatung Unterstützung. Wenn es zu keiner Einigung mit den Gläubigern kommt, helfen sie auch bei der Antragstellung beim Insolvenzgericht.

Ehepaare, die gemeinsame Schulden haben, können das Verfahren nicht gemeinsam betreiben, sondern müssen einzeln die Anträge stellen. Die Restschuldbefreiung des einen Ehepartners wirkt nicht zugunsten des anderen.

Bestimmte Forderungen, z. B. Geldstrafen und Schmerzensgelder wegen einer vorsätzlich begangenen Körperverletzung, sind von der Restschuldbefreiung ausgenommen.

Innerhalb der 3-Jahresfrist, der sogenannten Wohlverhaltensperiode, sind die Schuldner dazu verpflichtet, den pfändbaren Teil ihres Einkommens zur Tilgung der Schulden zur Verfügung zu stellen (zur Zeit ist bei Alleinstehenden ohne Kinder Einkommen pfändbar, dass höher als 1.409,99 € ist. Jede Unterhaltsverpflichtung gegenüber Kindern oder Ehepartnern erhöht die Pfändungsfreigrenze).

Darüber hinaus gibt es weitere Verpflichtungen, z. B. müssen Arbeitslose sich intensiv um Beschäftigung bemühen und dürfen keine zumutbare Tätigkeit ablehnen.

Unter bestimmten Voraussetzungen können die Kosten eines Insolvenzverfahrens gestundet werden.